Eine neue Notverordnung
von Ulrich v. Beckerath, Berlin.
Nachdem so
viele Notverordnungen erlassen worden sind, um der Not einigermaßen Rechnung zu
tragen, könnte vielleicht auch einmal eine Notverordnung erlassen werden, um die
Not zu beseitigen. Wie müßte eine solche Notverordnung aussehen? Hierüber ließe
sich wohl etwas Positives sagen. Nachstehend ein Entwurf.
Paragraph 1
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1909, welcher die
Reichsbanknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärte, wird aufgehoben. Der
Paragr. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 wird wieder hergestellt, welcher
lautete:
"Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen,welche
gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für
Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründetwerden."
Paragraph 2
Das Gesetz vom 17. Juli 1922 und die Verordnung vom 7.
Oktober 1931 betreffend das Notgeld werden aufgehoben.
Paragraph 3
Der Paragraph 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 1. Juni
1883 wird aufgehoben. (Der Absatz lautet: "Die Gewerbetreibenden sind
verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar
auszuzahlen.")
Paragraph 4
Alle Bestimmungen in vor dem 1. April 1932 abgeschlossenen
Verträgen mit Privatpersonen, wodurch eine sofortige Rückzahlbarkeit von
Schulden ausgeschlossen wird, gelten als aufgehoben. Jeder Gläubiger aus solchen
Verträgen ist verpflichtet, angemessene Teilzahlungen anzunehmen. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt in den Durchführungsverordnungen, was als
angemessen zu betrachten ist. Die Rückzahlung von vor dem 1.April 1932
entstandenen Schulden, sowie die Zahlung von Zinsen darauf kann dadurch
geschehen, daß dem Gläubiger ein Guthaben bei einer Verrechnungsbank eingeräumt
oder abgetreten wird. Der Reichsminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte
Stelle werden entsprechend den Durchführungs-Bestimmungen feststellen, welche
Banken als Verrechnungs-banken im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen sind. Die
vorstehende Bestimmung gilt auch für alle nach dem 1. April 1932 abgeschlossenen
Verträge, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, sie gilt nicht für
Schuldverträge, deren Gläubiger ein Ausländer ist. Die Gültigkeit dieser
Bestimmung erlischt spätestens am 1. Januar 1942.
Paragraph 5
Alle Verordnungen über Beschränkungen im Verkehr mit
ausländischen Zahlungsmitteln oder inländischen Zahlungsmitteln in ausländischer
Währung, sowie mit Edelmetallen werden aufgehoben. Verträge jeder Art in
ausländischer Währung sind gültig, auch wenn sie nach früheren Verordnungen
nicht gültig gewesen wären.
Paragraph 6
Ausländische Zahlungsmittel, Münzen sowohl wie Banknoten,
werden an allen öffentlichen Kassen sowie von der Reichsbank zum amtlichen Kurse
angenommen.
Paragraph 7
Zahlungsanweisungen, Wechsel, Zinsscheine und ähnliche
Urkunden gelten gegenüber dem Schuldner vom Tage der Fälligkeit an als
gesetzliches Zahlungsmittel. Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf
Zinsscheine von Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Staatsanleihen
usw. Diese Zinsscheine können vom Tage der Fälligkeit an bei allen Zahlungen an
öffentlich-rechtliche Körperschaften jeder Art wie Geld verwendet werden.
Vermögenssteuern, Erbschaftsteuern usw. können durch Abtretung von
Staatsanleihen zum Nennwert und ferner von Stücken solcher Anleihen gezahlt
werden, welche als die deutsche Produktion fördernd anerkannt sind. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt die Stellen, welche die Anerkennung
auszusprechen haben, ist auch in jedem Falle selbst befugt, eine solche
Anerkennung auszusprechen.
Paragraph 8
Die Reichsschuldenkommission wird ermächtigt, ein
Staatspapiergeld herauszugeben, welches keinem Annahmezwang und keinem Zwangkurs
unterliegt. Die Kommission hat die Ausgabe bestimmten Stellen zu übertragen. Die
Ausgabe geschieht dadurch, daß Verpflichtungen des Reiches durch Hingabe des
Staatspapiergeldes gemäß den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen bezahlt
werden.
Paragraph 9
Die Entrichtung von Steuern und jeder Art von Zahlungen an
öffentlich- rechtliche Körperschaften durch Anweisung auf eine Verrechnungsbank
ist zugelassen.
Paragraph 10
Umsatzsteuern, Wertzuwachssteuern beim Erwerb von
Grundstücken, Grunderwerbssteuern und alle anderen Steuern, welche beim Verkehr
mit Grundstücken die Aufwendung von Bargeld erfordern, werden mit Wirkung vom 1.
April 1932 an für denjenigen Teil des Verkehrsvorgangs aufgehoben, bei welchem
kein Geld aufgewendet wurde. Bankguthaben, die mit einer Frist von einem halben
Jahr oder weniger kündbar sind, gelten als Bargeld im Sinne dieser Bestimmung.
Im übrigen werden alle beim Erwerb oder bei der Pachtung von Grundstücken
fälligen Steuern auf Antrag bis zu zwei Jahren zinslos gestundet. Vom
Steuerpflichtigen während der Stundungsfrist aufgewendete Löhne zu gewerblichen
Zwecken können von den Steuern abgezogen werden, wenn die Arbeiten, für welche
die Löhne gezahlt wurden, am Grundstück oder auf dem Grundstück stattfanden.
Paragraph 11
Vermögen oder Vermögensteile, wodurch nachweislich
Arbeitskräfte im Verhältnis von wenigstens 300 Arbeitsstunden jährlich auf je
10000 RM Vermögen beschäftigt werden, sind steuerfrei.
Begründung
Zu 1.
Wenn man den Paragraph 2 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875
durchliest, so fragt man sich natürlich erstaunt: Wie kommt es, daß unsere
Vorfahren eine scheinbar so notwendige Bestimmung wie den Annahmezwang
ausdrücklich ablehnten, ja sogar den Bundesstaaten Deutschlands ausdrücklich
verboten, innerhalb ihres Gebietes einen Annahmezwang einzuführen? Die für
unsere Vorfahren sehr ehrende, für uns aber blamable Antwort lautet: sie wußten,
daß ein Zahlungsmittel ohne Annahmezwang beim schlechtestenWillen nicht
inflationiert werden kann.
Uns Heutigen ist diese Erkenntnis verloren gegangen. Man kann einen Band
moderner Volkswirtschaftslehre nach dem andern durchlesen, ohne auch nur eine
Spur dieser Erkenntnis zu finden, die doch schon vor hundert Jahren ganz
allgemein und auch in den 70er Jahren noch Gemeingut nicht nur der
Volkswirtschaftslehre, sondern auch der Praktiker war. Eine Reihe schlimmer
Inflationen hatte die Erkenntnis vom Zusammenhang zwischen Annahmezwang und
Inflationsgefahr in weite Kreise des Volkes getragen. Die Regierungen mußten im
19. Jahrhundert mit der Aufklärung des Volkes über jenen Zusammenhang rechnen.
Hierfür ein Beispiel: Als in Österreich durch kaiserliches Patent vom 1. Juni
1816 eine Österreichische Nationalbank gegründet wurde, da mußte der Kaiser
versprechen, daß diese Nationalbank nicht dazu mißbraucht werden sollte, Noten
mit Zwangkurs auszugeben. Der Verkehr würde sich sonst wohl geweigert haben, die
Noten zu nehmen. In Paragraph 1 der Statuten der Österreichischen Nationalbank
heißt es daher: "Es soll von nun an nie mehr die Anfertigung eines neuen
Papiergeldes mit einer Vermehrung des gegenwärtig im Umlauf befindlichen
statthaben."
Jeder wird nun fragen, ob das Fehlen eines Annahmezwanges etwa alle möglichen
ungünstigen Folgen einer starken Notenemission aufhebt. Darauf ist zu antworten,
daß natürlich auch bei fehlendem Annahmezwang zu viele Noten ausgegeben werden
können, daß aber dieser Fehler dann sofort durch ein Sinken des Kurses bemerkbar
wird. Darauf wird nun mancher versucht sein zu erwidern: Ja - kann aber nicht
auch durch Spekulation oder eine Handelskrise der Kurs der Noten im Verhältnis
zum Metallgeld gesenkt werden? Antwort: Natürlich kann er das, aber bei
richtiger Geschäftspolitik der Notenbank immer nur auf kurze Zeit, und, wenn
Spekulation am Werke gewesen sein sollte, unvermeidlich zum Schaden der
Spekulanten. Wieso ? Die Erklärung ist sehr einfach. Eine gut geleitete
Notenbank gibt ihre Kredite immer nur auf kurze Zeit, meistens nicht länger als
auf drei Monate, ein Maximum, welches sich seit mehr als 100 Jahren gut bewährt
hat. Die Kredite einer gut geleiteten Notenbank werden ferner so gegeben, daß
täglich Guthaben der Bank fällig werden, und daher täglich irgendwelche
Schuldner der Bank ihre Schulden bezahlen müssen. Was geschieht nun, wenn etwa
der Kurs der Noten durch Spekulation auf 95 gesenkt wird ? Dann besorgt sich
z.B. ein Schuldner, welcher heute an die Bank einen Betrag von Hundert zahlen
muß, zum Kurse von 95 die Noten und gibt sie zu pari an die Bank weiter. Das
kann er, denn natürlich muß die Bank ihre eigenen Noten gegen sich zu pari
gelten lassen. Auf bequemere Art kann der Schuldner den Unterschied von Fünf gar
nicht verdienen. Solche Nachfrage nach Noten findet nun aber täglich statt; denn
täglich müssen ja irgendwelche Schuldner der Bank entweder Noten bringen oder
Landesgeld. Wenn die Geschäftspolitik einer Notenbank richtig war, d.h. wenn sie
keinen oder doch nur sehr wenig Kredit auf eine Dauer von mehr als drei Monaten
gegeben hatte, dann muß, wenn die Bank nicht prolongiert, innerhalb eines
Vierteljahres der gesamte Notenvorrat des Landes, mag er noch so tief im Kurs
gestanden haben, zu ihr zurückgekehrt sein, oder aber für die nicht
zurückgekehrten Noten muß sich ein entsprechender Betrag an Landesgeld in den
Kassen der Bank befinden. Wenn nun im letzteren Falle die Noten noch unter pari
stehen, so kann, wird und muß die Bank ein sehr gutes Geschäft dadurch machen,
daß sie mit dem Landesgeld, welches ihr ihre Schuldner gebracht haben, die noch
ausstehenden Noten aufkauft. Dadurch verschwindet natürlich in ganz kurzer Zeit,
wahrscheinlich in weniger als drei Tagen, die letzte Note aus dem Verkehr, und
von einem Disagio kann natürlich nicht mehr die Rede sein. Die Spekulanten aber,
die seinerzeit Noten zum Kurs von 95 in den Verkehr brachten, die sind dann
unvermeidlich um ihre Erwartung geprellt, es findet sich, daß sie weiter nichts
erreichten als den Schuldnern der Bank und ihr selbst ein Geschenk zu machen.
Was nun aber, wenn das Disagio durch eine falsche Geschäftspolitik der
Notenbank bewirkt wurde, wenn die Bank nicht nur gute, kurzfristige
Handelswechsel gegen Noten umtauschte (was ihr einziges Geschäft sein sollte),
wenn sie vielmehr auch langfristige Forderungen in größerem Umfange oder gar
Sachwerte, z.B. Grundstücke, beliehen hätte ? Dann geschieht es natürlich, daß
die Menge der Noten, welche täglich zur Bank zurückfließt, nur klein ist im
Verhältnis zu den im Verkehr befindlichen Noten. Die Nachfrage der Schuldner der
Bank nach entwerteten Noten, die selbstverständlich auch dann nicht ausbleibt,
reicht nicht aus, um den Kurs zu heben, eine Hebung des Kurses tritt erst dann
ein, wenn jene langfristigen Forderungen fällig werden.
Nun hat aber die Bank ein sehr einfaches und dabei ganz untrügliches Mittel,
um beurteilen zu können, ob sie etwa in der Emission von Noten zu weit gegangen
ist. Dieses Mittel ist eben die Beobachtung des täglichen Kurses der Noten
gemessen am Metallgeld. Wenn an einem Tage der Kurs auf 99 steht und auch am
nächsten Tage (das Disagio, shs) noch nicht verschwunden ist, so weiß die Bank,
daß sie jetzt keine neuen Noten mehr ausgeben darf, vielmehr damit zu warten
hat, bis die Nachfrage der Schuldner nach Noten den Kurs wieder gehoben hat. Die
Bank braucht also, um eine Inflation zu vermeiden, keine Lehrbücher der
Geldtheorie nachzuschlagen, sie braucht keine Indexzahlen zu berechnen, sie
braucht nicht zu prüfen, ob die mit ihrem Kredit gemachten Geschäfte auch
nützlich und produktiv waren, sie braucht auch die Handelsbilanz nicht zu
fürchten, ebensowenig wie sie sich um die Statistiken über die internationale
Zahlungsbilanz irgendwie zu bekümmern braucht.
99 % Kurs!! Das ist ihr Warnungssignal, und nun hat sie die Emission zu
stoppen, und wenn die Indexzahl noch so sehr sinkt, wenn die Handels-bilanz noch
so sehr gefährlich aussieht, die Zahlungsbilanz eine weitere Emission dringend
zu fordern scheint, und Gelehrte und Ungelehrte noch tausend andere Gründe für
eine weitere Emission vorbringen.
Unsere Vorfahren haben das ebenso genau und vollständig gewußt, wie wir es
vollständig vergessen haben. Der freie Kurs der Noten war ihr einfaches von
jedem Arbeiter nachzuprüfendes und unfehlbares Mittel, sich und die
Volkswirtschaft vor einer Inflation zu schützen. Und wenn heute jemand glaubt,
seine eigene Theorien der besseren Einsicht unserer Vorfahren entgegenstellen zu
können oder zu sollen: Heraus mit dieser Theorie, damit wir sie prüfen können!
Kann es nun aber doch nicht geschehen, daß einerseits die Notenbank infolge
eines vorübergehenden Disagios ihrer Noten die Kreditgewährung einschränkt,
trotzdem aber der Verkehr nicht Metallgeld und auch nicht Noten genug hat, um
richtig zu funktionieren? Selbstverständlich kann das geschehen. Ein solcher
Zustand kann aber nicht beseitigt werden dadurch, daß die Notenbank trotz eines
schon in die Erscheinung getretenen Disagios weitere Noten ausgibt, sondern
allein dadurch, daß der Verkehr da, wo ihm die Zahlungsmittel fehlen, sich
selbst hilft. Der Bankscheck und die Anweisung sind die Mittel, wodurch er sich
helfen kann.
Das führt uns zu Paragraph 2 unseres Entwurfs einer neuen Notverordnung.
Zu 2.
Es entsteht die Frage, ob nicht Schecks und Anweisungen ein
Disagio bekommen können, und besonders dann, wenn schon die Noten ein Disagio
haben. Der Verkehr eines 60 Millionen-Volkes, wie des deutschen, ist nie ganz
und gar einheitlich. Es kann daher sehr wohl sein, daß irgend ein Teil, z.B. ein
Argardistrikt, bitteren Mangel an Zahlungsmitteln leidet, während die Städte
damit vollgefüllt sind. Ein solcher Zustand ist nicht etwa als eine seltene
Ausnahme, sondern als ein recht häufiges Vorkommnis anzusehen. Wenn nun aber in
einem solchen Distrikt Bankschecks und Anweisungen solange emittiert werden, bis
auch sie einmal 10 Promille unter pari stehen, aber nicht weiter, dann ist auch
hier jede Gefahr beseitigt, andererseits aber doch dem Verkehrsbedürfnis
ausreichend Rechnung getragen. Für die Erhaltung des Pari-Wertes von Schecks und
Anweisungen gelten im übrigen genau die gleichen Regeln wie für die Erhaltung
des Pari-Wertes von Banknoten. Nun ist aber eine Selbsthilfe des Verkehrs durch
Schecks und Anweisungen nur möglich, wenn der Verkehr neben den üblichen und
seit Jahrhunderten bekannten Schecks und Anweisungen auch typisierte Schecks und
Anweisungen ausgeben darf. Für die Technik des Finanzwesens gilt genau das
Gleiche wie für die Technik überhaupt. Ein technisch wenig entwickeltes Land
kann z.B. ohne typisierte Schrauben, Briefpapier, Räder, Maschinenteile usw.
auskommen, ein entwickeltes Land nicht. Das Gleiche gilt für den Geldverkehr.
Vor 200 Jahren waren Aktien und Pfandbriefe (welch letztere es in Holland schon
gab) noch nicht typisiert. Heute würde ein Verbot, derartige Wertpapiere zu
typisieren, wahrscheinlich in kurzer Zeit das gesamte Wirtschaftsleben
Deutschlands zum Stillstand bringen. Die Typisierung darf sich nun aber nicht
auf Aktien, Pfandbriefe und Obligationen beschränken, vielmehr muß es erlaubt
sein, auch Schecks und Anweisungen zu typisieren. Durch die Notverordnung vom 7.
Oktober 1931 ist die Typisierung verboten. Die letztgenannte Notverordnung
verbietet tatsächlich zum ersten Male in der Finanzgeschichte Deutschlands
typisierte Schecks, nachdem sie sich schon seit Jahrzehnten in der Form der
Traveller-Checks oder Reiseschecks bestens bewährt hatten. Diese Notverordnung
war geradezu ein Stich in das Herz Deutschlands! Ohne die schleunige Aufhebung
dieser Verordnung ist eine Gesundung der deutschen Volkswirtschaft unmöglich. Es
ist zu hoffen, daß die Regierung nicht Zustände einreißen läßt, wie während der
Inflation, wo das Notgeld zwar verboten war, aber trotzdem an vielen Stellen das
einzige Mittel war, den Verkehr überhaupt aufrecht zu erhalten. Jeder erinnert
sich wohl noch, daß typisierte Schecks im Jahre 1923 gerade in der Form von
Notgeld lange Zeit das einzige Zahlungsmittel waren, das weiten Kreisen zu
Gebote stand. Es hätte Garnichts genützt, damals das Gesetz über das Notgeld
rigoros durchzuführen: der Verkehr hätte der Reichsbank den Gehorsam einfach
versagen müssen, oder aber wir wären alle um des Irrtums der Urheber jener
Verordnung willen buchstäblich verhungert. Wie typisierte Schecks dazu beitragen
können, die kranke, deutsche Volkswirtschaft rasch und gründlich zu sanieren und
wieder herzustellen, das ist in den Aufsätzen von Dr. G. Ramin "Eine Fata
Morgana" in Nr. 2 und "Bargeldlose Entlohnung" in Nr. 3 dieser Berichte deutlich
gezeigt.
Es wird nun mancher fragen, ob denn gar kein Schutz geschaffen werden soll
gegen die Ausgabe von schlechtem Notgeld. Es könnte doch z.B. sein, daß irgend
eine schlecht geleitete Bank ungedeckte oder schlecht gedeckte Schecks oder
Anweisungen in den Verkehr bringt, durch deren Annahme dem Nehmer ein Schaden
droht, indem der Scheck bzw. die Anweisung sich in seiner Hand entwerten können.
Gerade in diesen Wochen werden z.B. sehr zahlreiche Projekte veröffentlicht, die
alle darauf hinauslaufen, durch Ausgabe von typisierten Anweisungen oder gar
Schecks, also nicht etwa aus Sparkapital, Meliorationen zu finanzieren,
Straßenbauten, Häuser und dergleichen.
Natürlich ist die Finanzierung langfristiger Geldanlagen durch die Emission
von Schecks oder Anweisungen mit kurzer Laufzeit unmöglich, obwohl ein Mann wie
Henry Ford sich für eine solche Finanzierungsmethode ausgesprochen haben soll.
Aber um die Inkurssetzung von schlechtem Notgeld zu verhindern, braucht man kein
spezielles Gesetz und keine Notverordnung. Bei einem schlechten Notgeld, d.h.
solchem, bei welchem beständig die Gefahr einer beträchtlichen Entwertung droht,
wird regelmäßig eine unter normalen Verhältnissen unmögliche Leistung
versprochen. Es ist z.B. finanztechnisch unmöglich, langfristig angelegte
Guthaben durch kurzfristige zur Verfügung zu stellen. Nehmen wir an, eines der
jetzt zahlreich projektierten Institute gibt jemandem RM 30.000,- zum Bau eines
Hauses, indem es gleichzeitig für RM 30.000,- Anweisungen in den Verkehr bringt.
Es verlangt dafür vom Schuldner 15 Jahre lang eine jährliche Abzahlung von RM
2000.-. Nehmen wir ferner an, das Institut erklärt: Die Abzahlungen können
entweder in den ausgegebenen typisierten Anweisungen unseres Instituts oder in
Landesgeld geleistet werden, so ist es klar, daß im ersten Jahr nur eine
Nachfrage in Höhe von RM 2000.- nach den Anweisungen entstehen kann. Wenn also
das Institut für RM 30.000,- typisierte Anweisungen ausgegeben hat, so wird
davon im ersten Jahr nur 1/15 Gegenstand einer positiven Nachfrage sein. Die
Folge davon ist natürlich, daß der Rest von 14/15 einer starken Entwertung
unterliegt, wie jedes Gut, nach dem keine Nachfrage besteht, und seien es
Diamanten! Dieser Mangel an Nachfrage wird erst nach und nach wieder behoben,
vollkommen erst in 15 Jahren, wenn der letzte Teil der Anweisungen durch die
Rückzahlung seitens des Schuldners aus dem Verkehr gezogen wird. Natürlich kann
man nicht beweisen, daß die Entwertung in jedem Fall eintreten muß, obwohl aus
sehr einleuchtenden Ursachen kein Fall aus der Wirtschaftsgeschichte der letzten
Jahrhunderte nachgewiesen werden kann, wo nicht unter solchen Umständen eine
Entwertung eingetreten wäre. In jedem Fall aber kann auch nicht bewiesen werden,
daß keine Entwertung möglich ist. Das Institut muß also darlegen, daß es
irgendwelche Vorsorge getroffen hat, um bei einer Entwertung denen den Schaden
zu ersetzen, welche die Anweisungen in Zahlung genommen haben. Wenn das Institut
diesen Nachweis nicht liefern kann, so stellt es offenbar dem Publikum gegenüber
die Anweisungen als besser hin, wie sie in Wirklichkeit sind. Es liegt also der
Tatbestand des Paragraph 4 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vor.
Dieses Gesetz reicht vollkommen aus, um schlechtes Notgeld mit Hilfe der
Gerichte zu bekämpfen. Es muß nur einer da sein, der die Klage erhebt! Wenn aber
nun gar noch versprochen wird, daß die Anweisung auf Sicht in Landesgeld
eingelöst wird, so wird offenbar eine unmögliche Leistung versprochen, und die
Emission solcher Anweisungen wäre daher schon nach Paragraph 306 BGB anfechtbar.
Der Paragraph lautet: "Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist
nichtig." Ein Institut, das gewerbsmäßig unmögliche Leistungen verspricht, kann
aber ebenfalls auf Grund des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zur
Einstellung seines Betriebes gezwungen werden. Wozu also besondere
Notverordnungen bei einer so klaren Rechtslage?
Zu 3.
Die Bestimmung der Gewerbeordnung, deren Aufhebung jetzt nötig
ist, wurde zuerst im Jahre 1869 für das Gebiet des Norddeutschen Bundes
erlassen, nachdem einige auswärtige Regierungen schon vorher die Entlohnung der
Industriearbeiter in Naturalien verboten hatten. Allerdings war die Veranlassung
zu jenen Verboten schwerwiegend genug. Oft wurden noch in der Mitte des 19.
Jahrhunderts die Industriearbeiter mit schlechtem Fusel, Lebensmitteln entlohnt.
Außerdem verlangten die Arbeitgeber damals nicht selten, daß ihre Arbeiter in
bestimmten den Arbeitgebern gehörenden Läden kauften. Diese Läden gaben dann für
ihre meist sehr schlechten Waren Kredite, deren Abarbeitung der Arbeitgeber nach
den damaligen Rechtsordnungen durchsetzen konnte. In Mexiko war es sogar
möglich, wie viele von uns in dem "Kajütenbuch" von Sealsfield-Postl gelesen
haben, daß ein Arbeiter Arbeitskontrakte auf 99 Jahre abschloß, um seine
Warenschulden beim Arbeitgeber zu decken. Um solche Mißbräuche und überhaupt das
ganze alte "Trucksystem" zu verhindern, bedarf es aber keiner Bestimmung, daß
die Arbeiter in Landesgeld entlohnt werden müssen. Wenn die Beschaffung des
Landesgeldes keine Schwierigkeiten machte, und die Zentralnotenbank dem
Arbeitgeber für jeden Handelswechsel, der auf einem reellen Verkauf beruht,
immer Landesgeld gäbe, dann wäre ja über die Berechtigung der Bestimmung zu
reden. Heute aber haben alle die Verhältnisse eine solche Wendung genommen, daß
die Arbeiter ebenso wie die Arbeitgeber selbst Anschluß an den bargeldlosen
Verkehr des Landes finden müssen, wenn sie nicht zugrunde gehen wollen. Wenn
Deutschland eine Arbeiterschaft hätte, die sich auf Grund ihrer wirtschaftlichen
Einsicht wirklich und aufrichtig den Arbeitgebern ebenbürtig fühlt, dann würde
gerade die Arbeiterschaft die Ausdehnung des bargeldlosen Verkehrs auf die
Entlohnung verlangen, würde aber auch weiter verlangen, daß Arbeiterbanken an
den bargeldlosen Umsätzen beteiligt würden und sogar einen maßgebenden Einfluß
dabei hätten. Davon ist nun allerdings die Arbeiterschaft aller Länder weit
entfernt, so daß die Durchführung der bargeldlosen Entlohnung, die heute einfach
eine Existenzfrage für die Arbeitgeber und die Arbeiter ist, wohl allein Sache
der Arbeitgeber sein wird. Die volle Bedeutung der bargeldlosen Entlohnung für
den Beschäftigungsgrad und damit vor allem auch für die Arbeiterschaft ist
dargelegt in dem Aufsatz von Dr. G. Ramin "Bargeldlose Entlohnung".
Zu 5.
Im alten Preußen waren - wie der moderne Geldtheoretiker wohl
nicht ohne Schaudern vernehmen wird - ausländische Münzen gesetzlich
zugelassenes Zahlungsmittel. Der große Friedrich nahm seine Steuern in
französischer Louisdors ebenso gern wie in seinen eigenen Friedrichsdors, in
schwedischen Reichsthalern ebenso wie in preußischen Thalern. Das Zahlungsmittel
war ihm ganz gleichgültig, wenn er nur Steuern bekam. Das Wertverhältnis der
einzelnen Münzsorten zu einander wurde von Zeit zu Zeit festgesetzt und bekannt
gemacht. Die Folge dieser höchst vernünftigen Gesetzgebung war natürlich, daß es
in Preußen weder in schlechten noch in guten Zeiten je an Bargeld fehlte, und
daß jeder Nachbar Preußens, der Münzen schlug, damit sofort Preußen versorgte,
ob ihm das nun recht war oder nicht! Deutschland ist heute in einer Lage, daß es
nicht darauf verzichten kann, den Geldumlauf seiner Nachbarn "anzuzapfen".
Moralische Bedenken hiergegen entfallen zum mindesten solange, wie Deutschland
Reparationen zu zahlen hat. Die ausländischen Zahlungsmittel, nach denen das
Ausland so schreit, würden durch eine zeitgemäße Erneuerung der alten, vor mehr
als hundert Jahren in Kraft gewesenen Gesetze über den Geldumlauf von selbst
hereinkommen und brauchten nicht erst durch forcierten Export zu
Schleuderpreisen und dann noch unzulänglich beschafft zu werden. Der Vorteil
eines solchen Umlaufs von ausländischen Zahlungsmitteln überwiegt zehnmal die
Nachteile, über die man ja nicht hinwegzusehen braucht. Selbst die Gefahr, daß
eines der ausländischen Zahlungsmittel sich in den Händen der Besitzer plötzlich
in dem Maße entwertet, wie z.B. vor ein paar Monaten das englische Pfund, wiegt
federleicht gegenüber dem Vorteil, die eine möglichst weitgehende Anzapfung des
ausländischen Zahlungsmittel-umlaufs durch Deutschland bewirken würde. Im
übrigen: Wer ausländischem Geld mißtraut, braucht es ja nicht zu nehmen, und es
genügt, wenn es nur bei denen zirkuliert, die damit umzugehen verstehen, und die
Gelegenheit haben, es wieder los zu werden. Wenn aber ausländisches Geld, Münzen
und Noten, bei uns kursieren dürften, so hätte dies noch einen anderen sehr
beträchtlichen Vorteil. Es würde dadurch deutschen Firmen die Möglichkeit
eröffnet, ihre Wechsel bei ausländischen Notenbanken zu diskontieren. Die
erforderlichen Unterschriften ausländischer Bürgen werden die deutschen Firmen
ja wohl bekommen. Hierdurch würde, wenn gleichzeitig die Zirkulation
ausländischer Zahlungsmittel in Deutschland frei gegeben würde, erreicht werden,
daß Deutschland alle Vorteile einer Geldeinfuhr vom Ausland her hat, ohne doch
bei der Rückzahlung den Gefahren einer Geldklemme, wie im Juli, ausgesetzt zu
sein. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die hier vorgeschlagene
Beanspruchung eines Teils der ausländischen Zirkulation, und wahrscheinlich
eines großen Teils, keineswegs etwa durch den Versailler Vertag verboten ist.
Zu 6.
Natürlich müssen, damit Deutschland sich des von ihm benötigten
Teils der ausländischen Geldzirkulation bemächtigen kann, und damit es überhaupt
seinen Geldumlauf unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zum Ausland so
einrichten kann, wie es richtig ist, alle Bestimmungen über Devisenverkehr, über
den Handel in Gold und über den Abschluß von Verträgen in fremder Währung
fallen. Für ein Land, das seine Währung in Ordnung halten will, und das fest
entschlossen ist, dabei zu bleiben, daß eine Geldeinheit so und soviel Gramm
Gold ist (also bei 1 Gramm Feingold = RM 2,79), für ein solches Land ist es ganz
gleichgültig, ob das Gold in Markgewichten, oder in Kilogramm, oder in Gramm
oder in Milligramm oder sonstwie ausgedrückt wird. Es würde dadurch ebenso wenig
gefährdet werden, wie die Stabilität eines Meters dadurch gefährdet wird, daß
man außerdem noch nach Fuß rechnet, oder die Stabilität des Hektoliters, daß die
Bauern noch nach Scheffeln rechnen! Je mehr andere Länder den Verkehr in
Feingold und in anderer Währung als ihrer eigenen erschweren, desto mehr sollte
ihn Deutschland erleichtern, damit alle, die sicher sein wollen, daß die von
ihnen geschlossenen Verträge auch durchgeführt werden, sich unter den Schutz
deutscher Gesetze stellen und im Notfall sogar ihr durch ausländische
Verkehrsgesetze bedrohtes Vermögen nach Deutschland legen. Die Gesetzgebung
Deutschlands muß so sein, daß Deutschland zum großen Kapitalimportland der Welt
wird - und wenn durch den Kapitalüberfluß in Deutschland der Zins auf Null
sinkt!
Zu 4. und 7.
Unser bürgerliches Recht bedarf in Bezug auf den
Zahlungsmittelverkehr einer Ergänzung; inwiefern ergibt sich aus den folgenden
im Verkehr täglich vorkommenden Fällen.
Ein Landwirt hat am 1. Juli einen Wechsel über RM 1000.- ausgestellt, zahlbar
am 1. Oktober. Dieser Wechsel wird, wie es gerade in ländlichen Distrikten nicht
selten ist, von Hand zu Hand gegangen sein und irgend jemand, der am 1. Oktober
an den Landwirt eine Zahlung zu leisten hat, z.B. ein Mühlenbesitzer, der wird
dann wohl dem Landwirt seinen eigenen Wechsel als Zahlungsmittel präsentieren,
und der Landwirt als anständiger Mensch wird sich nicht weigern, ihn anzunehmen.
Dieser Fall stellt übrigens in besonders deutlicher Form dar, was eigentlich mit
Verrechnung gemeint ist und läßt auch gleichzeitig auf das deutlichste erkennen,
daß durch die Verwendung von privaten Zahlungsmitteln ohne Zwangskurs keine
Inflation entstehen kann. Das Beispiel läßt aber gleichzeitig auch erkennen, daß
das Verbot solcher Transaktionen sehr wohl deflatorisch wirken kann; denn dann
sind der Landwirt und seine Geschäftsfreunde eben gezwungen, sich zu ihrem
Geschäftsverkehr Landesgeld zu besorgen, welches dann natürlich anderswo fehlt.
In unserem Beispiel brauchte nun aber der Landwirt tatsächlich den Wechsel nicht
als Zahlungsmittel zu nehmen wenn er nicht will. Er könnte verlangen, daß der
Müller ihm RM 1000,- auf den Tisch legt und könnte ferner verlangen, daß er die
Bezahlung des Wechsels dann nicht durch Kompensation vornimmt, sondern in bar.
Der Landwirt als ehrlicher und vernünftiger Mann macht das allerdings nicht,
aber es scheint, daß in gar nicht wenigen Fällen gewisse Leute gegen den
Landwirt anders verfahren sind, tatsächlich von ihm bares Geld verlangten und
sich nicht damit einverstanden erklärten, daß der Landwirt dem Betreffenden
seine Forderung abtrat. Hier muß die Gesetzgebung vor allem dem Landwirt, dann
aber auch allen anderen Schuldnern zu Hilfe kommen und muß ihnen erlauben, durch
Hingabe ihrer Forderungen zu zahlen, insbesondere dann, wenn keine
Fälligkeitsdifferenz zwischen den auszugleichenden Forderungen besteht. Auch der
Staat, der bisher die Landwirtschaft in der Beziehung besonders schlecht
behandelt hat, muß hier entgegenkommender sein und dem Landwirt, aber auch allen
anderen Steuerpflichtigen, Zahlungen durch Hingabe von sicheren Forderungen von
kurzer Fälligkeit erlauben, natürlich unter Ausschaltung des Risikos, daß die
Forderung nicht eingeht. Auch Vorkommnisse, wie im Juli, wo gewisse Banken es
ablehnten, die Zession von ihnen gekündigte Guthaben als Zahlungsmittel gegen
sich selbst gelten zu lassen und anstatt dessen ihre Schuldner in große
Schwierigkeiten brachten, solche Vorkommnisse müssen durch ein Gesetz ein für
allemal unmöglich gemacht werden.
Zu 8.
Wohl wenig Schlagworte haben in Deutschland mehr Unheil
angestiftet, als das Schlagwort "Reinigung des Geldumlaufs!". Dabei wurde jede
Art von Zahlungsmittel, die nicht streng der modernen (in Wirklichkeit
mittelalterlichen) Auffassung vom Zahlungsmittelmonopol des Staates entsprach,
eben durch das Schlagwort von der "Reinigung" geradezu als etwas Unreines - man
kann schon sagen im religiösen Sinne des Wortes - bezeichnet. Zugegeben ist, daß
ein ganz einheitliches Zahlungsmittel, wie wir es gegenwärtig in Deutschland
haben, sehr bequem ist u.a. auch deswegen, weil es das Publikum jeder Mühe des
Nachdenkens darüber enthebt, was denn ein papierenes Zahlungsmittel seiner
eigentlichen Natur nach ist. Unter modernen Wirtschaftsverhältnissen kann ein
Zahlungsmittel im wesentlichen nicht viel anderes sein, als das Versprechen
irgend einer Stelle, die viele Zahlungen zu bekommen hat, das papierene
Zahlungsmittel wie bares Geld anzunehmen. Diese Definition widerspricht
allerdings einigen ziemlich allgemein angenommenen Definitionen, z.B. der
Definition, daß ein papierenes Zahlungsmittel im wesentlichen das Versprechen
einer Bank oder einer ähnlichen Stelle sei, es auf Anfordern in Goldmünzen
einzulösen. Natürlich gibt es auch solche Zahlungsmittel, und es soll auch
solche Zahlungsmittel geben. Nur genügen sie den modernen Anforderungen nicht
mehr. Der falschen Meinung des Publikums über die Notwendigkeit der
Einlösungspflicht sollte baldmöglichst auch dadurch begegnet werden, daß die
Reichsbank nicht nur zeitweilig, sondern für immer von der Pflicht befreit wird,
ihre Noten in Goldmünzen einzulösen. Das gleiche muß natürlich für die noch
bestehenden Privatnotenbanken gelten. Die Verpflichtung, die Note gegen sich
selbst zum Nennwert als Zahlungsmittel gelten zu lassen, muß genügen - und
genügt auch, wenn der Zwangskurs aufgehoben wird. Aber private Zahlungsmittel
können in einer Volkswirtschaft nicht ausreichen, deren Produkt zu etwa 1/4,
nach mancher Schätzung sogar zu mehr als 1/4, vom Staat beansprucht wird. Wenn
der Staat einen so großen Teil der nationalen Produktion beansprucht, dann kann
er nicht auch noch verlangen, daß die Erhebung des Viertels in einer Form
geschieht, welche die Aufbringung sehr schwer macht und die der Volkswirtschaft
verbleibenden 3/4 stark entwertet. Vom Staat muß vielmehr verlangt werden, daß
er die Erhebung so leicht wie möglich macht. Eine beträchtliche Erleichterung
tritt aber ein, wenn der Staat denjenigen seiner Gläubiger (Lieferanten, Beamte
usw.), die damit einverstanden sind, Zahlung in einem besonderen, keinem
Annahmezwang und keinem Kurszwang unterliegenden Staatspapiergeld leistet und
damit einverstanden ist, daß alle Abgaben an ihn und natürlich auch an Institute
wie z.B. die Reichsbahn in Staatspapiergeld geleistet werden. Der Staat kann mit
der Emission von Staatspapiergeld fortfahren, bis der freie Verkehr die größeren
Abschnitte nicht mehr mit 100% bewertet, sondern etwa nur noch mit etwa 99%.
Wenn dies eintritt, dann muß der Staat unter allen Umständen die Ausgabe
einstellen. Seinen Lieferanten, Beamten usw., die Staatspapiergeld erhalten, muß
er natürlich die Kursdifferenz ersetzen, indem er z.B. bei einem Kursstand von
99,50 RM 100,50 in Papier zahlt, wo er RM 100.- nicht in Münzen oder in anderen
Zahlungsmitteln, die auf pari stehen, zahlen kann. In alten Zeiten, als der
Umlauf von Staatspapiergeld neben anderen Umlaufsmitteln etwas durchaus Übliches
war, und wo man daher in dergleichen Dingen nicht nur Theorien und Vorurteile,
sondern auch Erfahrung hatte, da beobachtete man, daß etwa ein Betrag in Höhe
eines Drittels der jährlichen Steuern in Staatspapiergeld ausgegeben werden
konnte, ohne daß dieses Staatspapiergeld gegenüber den Münzen entwertet war.
Auch heute wird man sich allein auf die Erfahrung zu verlassen haben, aber auch
jede Hemmung beseitigen müssen, welche die Erfahrung hindert, in die Erscheinung
zu treten und zu Worte zu kommen.
Daß Münzen, Verrechnungsscheine, Staatspapiergeld und noch andere
Zahlungsmittel neben einander herlaufen, ist natürlich unbequemer, als wenn nur
ein einziges Zahlungsmittel, der Menge nach bestimmt von einem einzigen Menschen
(dem Reichsbankpräsidenten), umläuft; es ist aber für Deutschland ganz gewiß
besser, daß vielerlei Zahlungsmittel umlaufen, die dann denjenigen, die sie
brauchen, auch zur Verfügung stehen, als daß nur ein Zahlungsmittel umläuft,
welches aber nicht zu haben ist und wie wir es erlebt haben, nicht einmal für 30
% p.a. Zins von denjenigen beschafft werden kann, die die besten Gegenwerte zu
bieten in der Lage sind.
Jemanden, der mit dem Schlagwort "Reinigung" die privaten Zahlungsmittel und
das Staatspapiergeld unterdrücken will, der gleicht einem, der in einem Garten
nur das Gras duldet, aber Bäume, Sträucher und Blumen ausreißt unter dem
Vorwand, daß der Garten "rein" bleiben müsse.
Zu 9.
Es ist eine alte Klage von Geschäftsleuten, Fabrikanten und vor
allem auch von Landwirten, daß der Staat bei der Einziehung der Steuern nach
beinahe mittelalterlichen Methoden verfährt und Entrichtung der Steuern in den
Formen des modernen Bankverkehrs entweder garnicht zuläßt oder doch erschwert.
Diese Erschwerung beruht wohl in allen Fällen nicht auf Böswilligkeit, sondern
auf Unwissenheit oder Bequemlichkeit, ja manchmal sogar auch auf Denkfaulheit
gewisser staatlicher Stellen. Es muß aber von allen staatlichen Stellen verlangt
werden, daß sie sich bei der Einziehung ihrer Außenstände ebensoviel Mühe geben,
wie das auch Privatleute tun müssen, die ja im allgemeinen auch ihren Schuldnern
in Bezug auf das Technische der Schuldentilgung auf das Äußerste entgegenkommen.
Zu 10.
Es besteht wohl wenig Meinungsverschiedenheit darüber, daß unser
Steuersystem fast darauf angelegt scheint, die Kapitalbildung systematisch zu
verhindern und dadurch die Arbeitslosigkeit zu vergrößern. Die meisten machen
nur die Höhe der Steuern für die üblen Auswirkungen des Steuersystems
verantwortlich und übersehen, daß noch viel mehr als die Höhe die Erhebungsart
den Wohlstand Deutschlands vernichtet. Steuern können immer nur aus dem
nationalen Produkt gezahlt werden. Steuern z.B. vom Hausbesitz zu erheben, ist
Unsinn, weil das Haus nicht in Zahlungsmittel verwandelt werden kann. Wenn man
schon den Hausbesitz besteuern will, so geht das nur in der Form, daß man die
Steuern auf die Miete legt. Selbst wenn formal die Steuer, wie es ja geschieht,
vom Haus selbst erhoben wird, bezahlt wird sie ja doch nicht mit einem Teil des
Hauses, sondern mit einem Teil der Einnahmen daraus. Wo keine Einnahmen fließen,
dürfen auch keine Steuern erhoben werden, oder aber die Steuern müssen von
Gesetzes wegen solange gestundet bleiben, bis eben die Einnahmen, aus denen die
Steuern bezahlt werden, normalerweise vorhanden sind. Hieraus folgt, daß z.B.
bei Erbschaftssteuern bares Geld nur in dem Maße erhoben werden darf, wie eben
bares Geld bzw. Bankguthaben vererbt werden. Wenn aber etwa die
Steuergesetzgebung den Nebenzweck haben soll, allzu große Vermögen zugunsten des
Staates zum Teil zu expropriieren, so muß die Erhebungsform diesem Zweck klar
und deutlich angepaßt sein. Es sollte also, wenn z.B. Aktien vererbt werden, ein
dem Steuersatz entsprechender Teil der Aktien in Natura als Steuer abgegeben
werden können. Wenn es sich um Grundstücke handelt, so sollte entweder ein Teil
des Grundstücks als Steuer übertragen werden können, oder aber eine Hypothek in
Höhe der Steuer zu Gunsten des Fiskus eingetragen werden. Die Erben aber
zwingen, ihr Vermögen oder einen unverhältnismäßig großen Teil davon in Zeiten
schlechter Konjunktur zu Geld zu machen, um die in Geld veranlagte
Erbschaftssteuer zu bezahlen, das heißt, sie ganz erheblich stärker zu belasten,
als im Gesetz vorgesehen ist, und es heißt ferner, den der Last entsprechenden
Vorteil nicht etwa der Allgemeinheit oder wenigstens dem Fiskus zuzuwenden,
sondern denen, die auch in Zeiten schlechter Konjunktur es verstehen, sich
irgendwie Bargeld zu besorgen. Was hier von der Erbschaftssteuer gesagt ist,
gilt entsprechend auch von allen anderen Steuerarten, bei denen nicht Einnahmen
besteuert werden, sondern die Substanz. Einige Steuerarten heben sich auch in
ihren beabsichtigten Wirkungen gegeneinander auf. Das gilt z.B. von der
Wertzuwachssteuer in ihrem Verhältnis zur Grunderwerbsteuer. Die
Wertzuwachssteuer soll einen Teil der durch den allgemeinen Fortschritt
bewirkten Wertsteigerung des Grund und Bodens der Allgemeinheit wieder zuführen.
(Dabei hat man aber zwischen Preissteigerungen, bewirkt durch Geldentwertung,
und Preissteigerungen, bewirkt durch wirklichen Fortschritt, nicht im geringsten
unterschieden, ja einige Bodenreformer haben dies nicht einmal zur Zeit der
Inflation getan!). Ferner soll sie mit dazu helfen, daß der Grund und Boden aus
der Hand von Spekulanten, die ihn brach liegen lassen, nur um eine
Wertsteigerung abzuwarten, in die Hand von Leuten gebracht wird, die Arbeit
darauf verwenden und also einen Ertrag aus dem Boden ziehen wollen. Letzteres
wird nun aber gründlichst durch die Grunderwerbssteuer gehindert. Leute, die
Grund und Boden haben möchten, um Arbeit darauf zu verwenden, die brauchen jede
Mark ihres Kapitals eben für den Boden und zur Bezahlung der Arbeit, die auf dem
Boden verwendet wird; sie können eben darum keine Grunderwerbsteuer zahlen. Die
Grunderwerbsteuer sollte daher völlig beseitigt werden.
Zu 11.
Unser Steuersystem enthält nur ganz vereinzelte Ansätze einer
Unterscheidung zwischen Steuerobjekten, die der Arbeitsbeschaffung dienen und
anderen. Z.B. wird dasjenige Vermögen, das sich einer spart, um für sein Alter
zu sorgen und um nicht, nachdem er nicht mehr arbeiten kann, der Armenpflege zur
Last zu fallen, kaum geringer besteuert als anderes Vermögen. Es sollte aber ein
solches Vermögen, das nur dazu dient, dem Staat Lasten abzunehmen, gänzlich
steuerfrei sein -im Gegenteil sollte, wie hier und da in alten Zeiten, die
Bildung eines solchen Vermögens nach Möglichkeit begünstigt werden. Darüber
hinaus aber muß unterschieden werden zwischen einem Vermögen, das rein
konsumtiven Zwecken dient und solchem, wodurch Arbeitsgelegenheit geschaffen
wird. Eine Mühle im Werte von 1 Million ist doch anders zu beurteilen als ein
Perlenhalsband von 1 Million. Zum mindesten sollte die steuerliche Begünstigung
von Vermögen so sein, daß der Staat und die Gemeinden an Ersparnis von
Arbeitslosenunterstützung gewinnen, was ihnen auf der anderen Seite an Steuern
entgeht. Und wenn wirklich durch den hier vorgeschlagenen Steuernachlaß dem
Staat rein rechnerisch betrachtet, mehr an Steuern zu entgehen scheint als er
auf der anderen Seite durch Ersparnis an Arbeitslosenunterstützung gewinnt, dann
möge man lieber die Steuer auf die Löhne erhöhen, als das Betriebsmittel selbst
besteuern. Es wird wohl wenig Arbeiter geben, die nicht lieber ein relativ hoch
besteuertes Arbeitseinkommen beziehen, als eine steuerfreie
Arbeitslosenunterstützung.
***
Copyright Siegfried H. Schwenke
Wissmannstr. 15, D-12049 Berlin, Germoney
mfn@anarch.free.de