(ENTWURF VON ULRICH VON BECKERATH, 21.5.1956, ueber MONETAERE RECHTE zur Arbeitsbeschaffung.) Jeder hat das Recht und die Befugnis, in Verbindung mit anderen arbeitsteilig den seiner Arbeitskraft und seinen Faehigkeiten entsprechenden Unterhalt zu produzieren; er hat auch das Recht und die Befugnis, die wirtschaftlichen und die technischen Massnahmen durchzufuehren, durch die dieses Ziel erreicht werden kann. Solche Mittel sowie ergaenzende Rechte und Befugnisse sind unter anderen 1.) Schaffung von Vereinigungen zur Erleichterung des Austausches und des Zahlungsverkehrs, 2.) Abschluss von Vertraegen und Uebereinkommen, durch welche Arbeitspro- dukte und Dienstleistungen mit typisierten und wie Geld gestueckelten Verrechnungsscheinen bezahlt werden koennen. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Gesetze und Verordnungen und dergleichen, durch welche es verboten oder erschwert wird, private Verrechnungsscheine wie Geld zu stueckeln und zu typisieren sind mit dem Recht und mit der Befugnis eines jeden, arbeitsteilig den seinen Kraeften und Faehiggkeiten entsprechenden Unterhalt zu produzieren, unvereinbar. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ueber Wetten, Spiele, gewagte Geschaefte sind sinngemaess anzuwenden auf Vertraege, durch die Gueter oder Dienstleistungen versprochen werden, welche nicht mit Gewissheit sondern (nur) bei Eintritt oder bei Vorhandensein guenstiger Umstaende geleistet werden koennen, z.B. Muenzen, Papiergeld und Anweisungen auf bestimmte Bankinstitute und solchen Anweisungen wirtschaftlich geichzuachtende Verpflichtungsscheine. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 3.) Das Recht ohne Angabe von Gruenden Zahlungsmittel abzulehnen, zu deren Annahme man sich nicht durch formellen oder stillschweigenden Vertrag verpflichtet hat, kann weder durch Gesetz noch durch Verordnungen eingeschraenkt oder aufgehoben werden. Vertragsgemaessen Leistungen gleichzuachten sind solche, die nach den Grundsaetzen von Treu und Glauben und gemaess den in den betreffenden Wirtschaftskreisen anerkannten Verkehrssitten geschehen. 4.) Die Ausstattung von Zahlungsmitteln mit Zwangswert und Zwangsumlauf im allgemeinen Zahlungsverkehr ist mit den Rechten des Menschen und Buergers unvereinbar.