Die Cosmopolitische Union
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Die Mitgliedschaft der COSMOPOLITISCHEN UNION ist kostenlos.
Die Mitglieder befürworten, ohne für ihre Person eine Verpflichtung
einzugehen, folgende G r u n d f o r d e r u n g e n der C.U.:

I
Jeder hat das Recht zum Austritt aus dem Staat. (Vgl. Kirchenaustritt)

II
Cosmopoliten (freiwillig Staatenlose) besitzen überall Einreise-,
Niederlassungs- und Arbeitsrecht.

III
Unfreiwillig Staatenlose können durch einfache Option entweder Cos-
mopoliten oder Staatsangehörige werden.

IV
Der Staat erkennt die Staatslosigkeit als Rechtszustand und die
Cosmopoliten als internationale Minderheit im Sinne des modernen
Minderheitsrechts an.

V
Der Staat respektiert die Unabhängigkeit einer Schutzstelle für Cosmo-
politen und erkennt sie als im staatsrechtlichen Sinne vertragsfähig
an. Die Schutzstelle kann Zweigstellen mit konsularen Befugnissen
errichten.

VI
Cosmopolitische Pässe und Personalausweispapiere, die den bei der
Schutzstelle registrierten Cosmopoliten ausgestellt werden, sind von
allen Behörden anzuerkennen.

VII
Im Kriegsfalle gelten Cosmopoliten als neutrale Ausländer. Der Staat
hat weder im Frieden noch im Krieg das Recht, Freiheit oder Vermögen
von Cosmopoliten anzutasten. Cosmopoliten dürfen zu keinerlei Kriegs-
diensten, Kriegshilfsdiensten, Kriegssteuern oder sonstigen Kriegs-
lasten herangezogen werden.

VIII
Ein Zwang zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit darf auch im
Kriege in keiner Form und unter keinem Vorwand ausgeübt werden.

IX
Der Staat respektiert die Unabhängigkeit gemeinnütziger cosmo-
politischer Einrichtungen wie Fürsorgezentralen, Versicherungsan-
stalten, Bankinstitute, Rechtsstellen, Archive, Bildungs- und Er-
ziehungsanstalten, Krankenhäuser, Altersheime, usw. Der Staat drängt
den Cosmopoliten keinerlei Einrichtungen und Dienste auf, die die
Cosmopoliten gewillt und fähig sind, sich selber zu verschaffen, oder auf
deren Gebrauch sie verzichten wollen.

X
Der Staat prüft Forderungen, die sich aus den Grundsätzen der C.U.
ergeben. Auf Antrag der Schutzstelle tritt er mit ihr in
Verhandlungen über den Ausbau der gemeinsam geschlossenen Ver-
träge ein. Ausführungsbestimmungen, die auch die praktisch gebotenen
Übergangsbestimmungen enthalten, werden vom Staat und der Cosmo-
politischen Union gemeinsam ausgearbeitet.

Aus: RADIKALER GEIST (1930) bzw. «Zur Sache 9».
 
 

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