Die
Cosmopolitische Union
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Die Mitgliedschaft der COSMOPOLITISCHEN UNION ist
kostenlos.
Die Mitglieder befürworten, ohne für
ihre Person eine Verpflichtung
einzugehen, folgende G r u n d f o r d e r u n
g e n der C.U.:
I
Jeder hat das Recht zum Austritt aus dem Staat.
(Vgl. Kirchenaustritt)
II
Cosmopoliten (freiwillig Staatenlose) besitzen
überall Einreise-,
Niederlassungs- und Arbeitsrecht.
III
Unfreiwillig Staatenlose können durch einfache
Option entweder Cos-
mopoliten oder Staatsangehörige werden.
IV
Der Staat erkennt die Staatslosigkeit als Rechtszustand
und die
Cosmopoliten als internationale Minderheit im
Sinne des modernen
Minderheitsrechts an.
V
Der Staat respektiert die Unabhängigkeit
einer Schutzstelle für Cosmo-
politen und erkennt sie als im staatsrechtlichen
Sinne vertragsfähig
an. Die Schutzstelle kann Zweigstellen mit konsularen
Befugnissen
errichten.
VI
Cosmopolitische Pässe und Personalausweispapiere,
die den bei der
Schutzstelle registrierten Cosmopoliten ausgestellt
werden, sind von
allen Behörden anzuerkennen.
VII
Im Kriegsfalle gelten Cosmopoliten als neutrale
Ausländer. Der Staat
hat weder im Frieden noch im Krieg das Recht,
Freiheit oder Vermögen
von Cosmopoliten anzutasten. Cosmopoliten dürfen
zu keinerlei Kriegs-
diensten, Kriegshilfsdiensten, Kriegssteuern oder
sonstigen Kriegs-
lasten herangezogen werden.
VIII
Ein Zwang zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit
darf auch im
Kriege in keiner Form und unter keinem Vorwand
ausgeübt werden.
IX
Der Staat respektiert die Unabhängigkeit
gemeinnütziger cosmo-
politischer Einrichtungen wie Fürsorgezentralen,
Versicherungsan-
stalten, Bankinstitute, Rechtsstellen, Archive,
Bildungs- und Er-
ziehungsanstalten, Krankenhäuser, Altersheime,
usw. Der Staat drängt
den Cosmopoliten keinerlei Einrichtungen und Dienste
auf, die die
Cosmopoliten gewillt und fähig sind, sich
selber zu verschaffen, oder auf
deren Gebrauch sie verzichten wollen.
X
Der Staat prüft Forderungen, die sich aus
den Grundsätzen der C.U.
ergeben. Auf Antrag der Schutzstelle tritt er
mit ihr in
Verhandlungen über den Ausbau der gemeinsam
geschlossenen Ver-
träge ein. Ausführungsbestimmungen,
die auch die praktisch gebotenen
Übergangsbestimmungen enthalten, werden vom
Staat und der Cosmo-
politischen Union gemeinsam ausgearbeitet.
Aus: RADIKALER GEIST (1930) bzw. «Zur Sache
9».